Nutzungsbedingungen Datanorm Daten von Rexel Germany
1. Geltungsbereich
Die Rexel Germany GmbH & Co. KG, nachfolgend "Rexel" genannt,
stellt
dem Kunden den für ihn erstellten Warenkatalog inklusive Preisangaben
(nachfolgend "Katalog"
genannt) als Download ausschließlich gemäß den nachfolgenden
Nutzungsbedingungen zur
Verfügung.
2. Gegenstand der Nutzung
Gegenstand der Nutzung ist der eigens für den Kunden von Rexel erstellte
Katalog und
seine Aktualisierungen. Durch die Installation des Katalogs auf einem
handelsüblichen PC erhält
der Kunde die Möglichkeit der elektronischen Nutzung der Katalog-Daten. Die
Vorgaben für die
Erstellung des Katalogs fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden.
3. Nutzungsbedingungen
(1)
Der Katalog und seine Bestandteile sind urheberrechtlich geschützt. Rexel
überträgt
dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und für die Dauer
dieses Ver-
trages zeitlich beschränkte Recht zur Nutzung des Katalogs zum Zwecke der
Gestaltung
seiner Bestellungen bei Rexel.
(2)
Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden den Katalog auf einem ihm zur Verfügung
ste-
henden PC/Netzwerk zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, diesen PC/Netzwerk
auszu-
wechseln, wobei der Katalog im Fall des PC/Netzwerk-Wechsels von dem bisher
verwen-
deten PC/Netzwerk zu löschen ist.
(3)
Der Kunde ist berechtigt, den Katalog vom Webserver von Rexel zu laden, auf
der
Festplatte zu installieren sowie auf den Hauptarbeitsspeicher zu laden und zu
speichern
soweit dies für die Nutzung erforderlich ist.
(4)
Der Kunde ist befugt, zu Sicherungszwecken eine maschinenlesbare Kopie des
Katalogs
zu erstellen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, den Katalog zu
vervielfältigen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)
Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche
Hardware
gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Software vorhanden ist.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit
Rechnung zu
tragen, insbesondere Passwörter, die Ihm den Zugang zu Rexel Datenträger
eröff-
nen geheim zu halten und unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen,
falls
die Vermutung besteht, das nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt
haben.
5. Aktualisierungen
(1)
Rexel ist jederzeit berechtigt, die Produktdaten zu aktualisieren.
Überlässt Rexel
dem Kunden aktualisierte Produktdaten, so ist der Kunde verpflichtet, die
bisheri-
gen Daten unverzüglich zu entfernen. Mit Überlassung der aktualisierten
Produktdaten er-
lischt das Nutzungsrecht an den bisherigen Daten.
6. Entgelt
(1)
Der Katalog wird dem Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Regelung kostenlos
zur
Verfügung gestellt.
7. Haftung
(1)
Rexel haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen
Vertreter und lei-
tenden Angestellten sowie für Personenschäden, schwerwiegendes
Organisationsver-
schulden und nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Regelungen.
(2)
Rexel haftet im übrigen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verzug,
Schlecht-
leistung etc.) nur für leichte Fahrlässigkeit und auch nur dann,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertrags-
zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für
vorherseh-
bare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(3)
Im Falle der Vernichtung und/oder des Verlustes von Daten ist die Haftung von
Rexel
auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei anwendungsadäquater
Anferti-
gung von Sicherungskopien durch den Kunden zu deren Rekonstruktion erforderlich
ge-
wesen wäre.
(4)
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw.
Erfüllungsge-
hilfen von Rexel.
8. Vertraulichkeit
(1)
Der Katalog beschreibt u. a. die finanziellen Konditionen zwischen dem Kunden
und Rexel.
Der Kunde wird den Inhalt des Katalogs als vertraulich kennzeichnen
und vor
dem Zugriff Dritter schützen. Dies gilt auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
Dies gilt nicht, wenn der Kataloginhalt bereits bekannt war oder ohne Verstoß
gegen Ver-
traulichkeitspflichten bekannt oder öffentlich zugänglich wird. Davon unberührt
sind
gesetzlich oder durch Behörden oder Gerichte rechtmäßig verfügte
Offenbarungspflichten;
in entsprechenden Fällen ist Rexel zu informieren und das Vorgehen insoweit
mit ihr
abzustimmen.
(2)
Der Kunde wird seine Erfüllungsgehilfen, die von dem Vertrag wissen oder an den
Ver-
handlungen beteiligt sind, in gleicher Weise verpflichten, den Kataloginhalt
vertraulich zu
halten und zwar auch in der Zeit nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus
den jewei-
ligen Dienstverhältnissen.
(3)
Bei jedem Verstoß gegen die in den vorstehenden Absätzen Verpflichtung hat der
Kunde
an Rexel einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 EUR zu
zahlen.
Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Rexel einen Schaden überhaupt
nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
9. Vertragsdauer, Kündigung
(1)
Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit
mit einer
Frist von vier (4) Wochen schriftlich oder mittels elektronischer Form
gekündigt werden.
Die telekommunikative Übermittlung genügt hierfür nicht.
(2)
Im Falle der Kündigung oder sonstiger Vertragsbeendigung ist der Kunde
verpflichtet, un-
verzüglich den Katalog von sämtlichen Datenträgern zu löschen und etwaige noch
bei ihm
vorhandene Datenträger von Rexel zurückzugeben oder zu vernichten. Der
Kunde
hat Rexel auf erstes Anfordern schriftlich zu versichern, dass er den
Katalog in kei-
ner Form gespeichert hat oder auf einem Datenträger besitzt.
10. Sonstige Regelungen
(1)
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform
oder der elektronischen Form. Die telekommunikative Übermittlung genügt hierfür
nicht.
Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
(2)
Für die Regelungen dieses Vertrages und aller sich ergebenden und hiermit im
Zusam-
menhang stehende Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss von
UN-Kaufrecht.
(3)
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang
mit diesem
Vertrag ergeben, ist München.
(4)
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder
undurchführbar
sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen
hiervon nicht
berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in jedem Fall
durch
diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die
den
von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Vorstehendes gilt
entsprechend, falls der Vertrag Lücken enthalten sollte.