Nutzungsbedingungen Datanorm Daten von Rexel Germany



1. Geltungsbereich

Die Rexel Germany GmbH & Co. KG, nachfolgend "Rexel" genannt, stellt
dem Kunden den für ihn erstellten Warenkatalog inklusive Preisangaben (nachfolgend "Katalog"
genannt) als Download ausschließlich gemäß den nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur
Verfügung.


2. Gegenstand der Nutzung

Gegenstand der Nutzung ist der eigens für den Kunden von Rexel erstellte Katalog und
seine Aktualisierungen. Durch die Installation des Katalogs auf einem handelsüblichen PC erhält
der Kunde die Möglichkeit der elektronischen Nutzung der Katalog-Daten. Die Vorgaben für die
Erstellung des Katalogs fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden.


3. Nutzungsbedingungen

(1)
Der Katalog und seine Bestandteile sind urheberrechtlich geschützt. Rexel überträgt
dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und für die Dauer dieses Ver-
trages zeitlich beschränkte Recht zur Nutzung des Katalogs zum Zwecke der Gestaltung
seiner Bestellungen bei Rexel.

(2)
Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden den Katalog auf einem ihm zur Verfügung ste-
henden PC/Netzwerk zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, diesen PC/Netzwerk auszu-
wechseln, wobei der Katalog im Fall des PC/Netzwerk-Wechsels von dem bisher verwen-
deten PC/Netzwerk zu löschen ist.

(3)
Der Kunde ist berechtigt, den Katalog vom Webserver von Rexel zu laden, auf der
Festplatte zu installieren sowie auf den Hauptarbeitsspeicher zu laden und zu speichern
soweit dies für die Nutzung erforderlich ist.

(4)
Der Kunde ist befugt, zu Sicherungszwecken eine maschinenlesbare Kopie des Katalogs
zu erstellen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, den Katalog zu vervielfältigen.


4. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)
Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hardware
gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Software vorhanden ist.

(2)
Der Kunde ist verpflichtet, anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu
tragen, insbesondere Passwörter, die Ihm den Zugang zu Rexel Datenträger eröff-
nen geheim zu halten und unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls
die Vermutung besteht, das nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.


5. Aktualisierungen

(1)
Rexel ist jederzeit berechtigt, die Produktdaten zu aktualisieren. Überlässt Rexel
dem Kunden aktualisierte Produktdaten, so ist der Kunde verpflichtet, die bisheri-
gen Daten unverzüglich zu entfernen. Mit Überlassung der aktualisierten Produktdaten er-
lischt das Nutzungsrecht an den bisherigen Daten.


6. Entgelt

(1)
Der Katalog wird dem Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Regelung kostenlos zur
Verfügung gestellt.


7. Haftung

(1)
Rexel haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und lei-
tenden Angestellten sowie für Personenschäden, schwerwiegendes Organisationsver-
schulden und nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Regelungen.

(2)
Rexel haftet im übrigen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verzug, Schlecht-
leistung etc.) nur für leichte Fahrlässigkeit und auch nur dann,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags-
zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorherseh-
bare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(3)
Im Falle der Vernichtung und/oder des Verlustes von Daten ist die Haftung von Rexel
auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei anwendungsadäquater Anferti-
gung von Sicherungskopien durch den Kunden zu deren Rekonstruktion erforderlich ge-
wesen wäre.

(4)
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsge-
hilfen von Rexel.


8. Vertraulichkeit

(1)
Der Katalog beschreibt u. a. die finanziellen Konditionen zwischen dem Kunden und Rexel.
Der Kunde wird den Inhalt des Katalogs als vertraulich kennzeichnen und vor
dem Zugriff Dritter schützen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Dies gilt nicht, wenn der Kataloginhalt bereits bekannt war oder ohne Verstoß gegen Ver-
traulichkeitspflichten bekannt oder öffentlich zugänglich wird. Davon unberührt sind
gesetzlich oder durch Behörden oder Gerichte rechtmäßig verfügte Offenbarungspflichten;
in entsprechenden Fällen ist Rexel zu informieren und das Vorgehen insoweit mit ihr
abzustimmen.

(2)
Der Kunde wird seine Erfüllungsgehilfen, die von dem Vertrag wissen oder an den Ver-
handlungen beteiligt sind, in gleicher Weise verpflichten, den Kataloginhalt vertraulich zu
halten und zwar auch in der Zeit nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus den jewei-
ligen Dienstverhältnissen.

(3)
Bei jedem Verstoß gegen die in den vorstehenden Absätzen Verpflichtung hat der Kunde
an Rexel einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen.
Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Rexel einen Schaden überhaupt
nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.


9. Vertragsdauer, Kündigung

(1)
Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer
Frist von vier (4) Wochen schriftlich oder mittels elektronischer Form gekündigt werden.
Die telekommunikative Übermittlung genügt hierfür nicht.

(2)
Im Falle der Kündigung oder sonstiger Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, un-
verzüglich den Katalog von sämtlichen Datenträgern zu löschen und etwaige noch bei ihm
vorhandene Datenträger von Rexel zurückzugeben oder zu vernichten. Der Kunde
hat Rexel auf erstes Anfordern schriftlich zu versichern, dass er den Katalog in kei-
ner Form gespeichert hat oder auf einem Datenträger besitzt.


10. Sonstige Regelungen

(1)
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform
oder der elektronischen Form. Die telekommunikative Übermittlung genügt hierfür nicht.
Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2)
Für die Regelungen dieses Vertrages und aller sich ergebenden und hiermit im Zusam-
menhang stehende Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

(3)
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ergeben, ist München.

(4)
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar
sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in jedem Fall durch
diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die den
von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt
entsprechend, falls der Vertrag Lücken enthalten sollte.